Sie sind hier:

Aufkleber

Bahnhof Immer

Bahnhofsziegel

Delmenhorster Geest

Gedichte

Hasbruch

Heil dir, o Oldenburg

Heimatstube Ganderkesee

Infanterie-Regiment Nr. 91

Isern Hinnerk

Landkarte (ca. 1904)

Pastor Fritz Bultmann

Radtour

Strafregister

Zuchthaus Vechta

Stühe

Zeitstrahl

Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Sitemap

Warum

Kontakt

Impressum

Haftungsausschluss

Auszug aus Hasen-Ahlers' Strafregister ab 1871

Sehen Sie hier einen Auszug aus dem Strafregister unseres Hasen-Ahlers.

Privatarchiv Innecken

Ahlers, Heinrich   Arbeiter   Hengsterholz, gebürtig aus Klattenhoff   Pfandentziehung   Obergericht Oldenburg   1871 Nov. 24.  14 Tage Gefängnis  
      Unberechtigtes Jagen ohne Jagdkarte   Dasselbe   1873 Febr. 21.   3 Monate Gefängnis und 30 Thaler Geldstrafe  
      Übertretung der §. §. 292 und 295 des StGB   Königliches Amtsgericht zu Freudenberg   1873 Oct. 23.   4 Wochen Gefängniß  
      Unbefugte Ausübung der Jagd   Dasselbe   1874 Oct. 29.   2 Monate Gefängnis  
      Jagdvergehen   Großherzogliches Schöffengericht Delmenhorst   1889 September 2   1 Monat und 14 Tage Gefängnis  

§ 292 StGB Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich

begangen wird.
_________________________________________________________________

§ 295 StGB Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden.