Auszug aus Hasen-Ahlers' Strafregister ab 1871
Sehen Sie hier einen Auszug aus dem Strafregister unseres Hasen-Ahlers.

Privatarchiv Innecken
Ahlers, Heinrich | Arbeiter | Hengsterholz, gebürtig aus Klattenhoff | Pfandentziehung | Obergericht Oldenburg | 1871 Nov. 24. | 14 Tage Gefängnis |
Unberechtigtes Jagen ohne Jagdkarte | Dasselbe | 1873 Febr. 21. | 3 Monate Gefängnis und 30 Thaler Geldstrafe | |||
Übertretung der §. §. 292 und 295 des StGB | Königliches Amtsgericht zu Freudenberg | 1873 Oct. 23. | 4 Wochen Gefängniß | |||
Unbefugte Ausübung der Jagd | Dasselbe | 1874 Oct. 29. | 2 Monate Gefängnis | |||
Jagdvergehen | Großherzogliches Schöffengericht Delmenhorst | 1889 September 2 | 1 Monat und 14 Tage Gefängnis |
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
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§ 295 StGB Einziehung
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden.